Lieber Herr Heiligenhaus,
ich danke Ihnen sehr herzlich für die Rückmeldung. Das CDL Copyright schema erschien mir
nicht geeignet. Viel erfolgversprechender wäre in der Tat die Übernahme des ODRL
Expression Language XML Schemas. Sie ermutigen also, sich für eine Verwendung des
Sprachmittels ODRL zu öffnen? Diese mächtige Option, die offenbar die Etablierung als
Zugewinn nutzen kann, besticht schon. Dann wären mein konzeptioneller Teil und die
semantischen Implikationen doch wenigstens eine Startlinie für die gemeinsame Entwicklung
(oder gemeinsame Machbarkeitsstudie) eines Anwendungsprofils und später für eine
schematisch-algorithmische Umsetzung. Hat mein "isolierter" Einwurf das
bewirkt?
Leider ist die URL der Dokumentation des Schemas, wie in
 angegeben, nicht erreichbar. 
 gilt nicht mehr; vermutlich nachdem das
Projekt - im Dezember 2012 - zur W3C ODRL Community Group umgezogen ist. Ersatzweise wird
 hoffentlich dienlich sein.
Besten Gruß zurück,
Martin Wünsch, M.A. (LIS)
Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung
des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung
- Koordination Digitale Bibliothek -
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http: 
  -----Ursprüngliche Nachricht-----
 Von: dv-technik-bounces(a)dfg-viewer.de [mailto:dv-technik-bounces@dfg-
 viewer.de] Im Auftrag von Kay Heiligenhaus
 Gesendet: Donnerstag, 24. April 2014 14:40
 An: technik(a)dfg-viewer.de; 'dv-technik(a)dfg-viewer.de'
 Betreff: Re: [DFG-Viewer] Aufruf zu einer Vereinbarung: Aussagen in MODS zu
 der urheberrechtlichen Zugänglichmachung von digitalisierten Werken über
 den DFG-Viewer oder anderer Präsentationswerkzeuge - Version 20140424
 
 Lieber Herr Wünsch,
 
 kollidiert Ihr Vorschlag nicht mit den MODS-Guidelines der LoC? Hier kann
 man lesen:
 
 "This element is extensible to allow for using an established XML schema
 outside of MODS for the information, e.g. the CDL Copyright schema. When
 used in this manner, <accessCondition> becomes a container element. [...]
 Whenever possible, consider using a standard license such as Creative
 Commons and/or a rights expression language such as the Open Digital Rights
 Language (ODRL) specification."
 
http://www.loc.gov/standards/mods/userguide/accesscondition.html
 
 Es wird also explizit die Nutzung eines etablierten oder eigenen XML-Schemas
 empfohlen. Haben Sie das vorab bereits geprüft und sind zu dem Ergebnis
 gekommen, dass man hier eigene proprietäre Wege beschreiten muss?
 
 Beste Grüße,
 Kay Heiligenhaus
 
  -----Original Message-----
 From: dv-technik-bounces(a)dfg-viewer.de [mailto:dv-technik-
 bounces(a)dfg-viewer.de] On Behalf Of Wünsch, Martin
 Sent: Thursday, April 24, 2014 12:40 PM
 To: 'dv-technik(a)dfg-viewer.de'
 Subject: [DFG-Viewer] Aufruf zu einer Vereinbarung: Aussagen in MODS zu
 der urheberrechtlichen Zugänglichmachung von digitalisierten Werken über
 den DFG-Viewer oder anderer Präsentationswerkzeuge - Version 20140424
 Liebe Listenteilnehmer und -teilnehmerinnen, werte Interessierte,
 veröffentlichte Werke in gedruckter oder handgeschriebener Form, die in
 ihrem materiellen Bestand erheblich gefährdet sind, können Nutzerinnen
 und Nutzern nicht regelmäßig für Studien- und Forschungszwecke direkt
 ausgehändigt werden. In diesem Fall ist eine elektronische Kopie hilfreich.
 Wenn das veröffentlichte Werk den Status der Gemeinfreiheit jedoch noch
 nicht besitzt, können urheberrechtliche Schrankenregelungen trotzdem den
 Zugang zum Werk über einen elektronischen Leseplatz ermöglichen. Um den
 Normzweck von § 52b UrhG möglichst wirksam zu realisieren, sollten
 beweisrelevante Daten den urheberrechtlichen Status des veröffentlichten
 Werkes und des Zugangspfades zur Kopie belegen können.
 Ich schlage deshalb vor, dass wir eine Konvention vereinbaren. Es geht um
 einheitliche Aussagen in der Sprache des MODS-Standards über die
 Zugänglichmachung von digitalisierten Werken nach dem § 52b UrhG im
 deutschen Urheberrechtsgesetz [1]. Die Konvention soll unabhängig davon
 sein, wann ein METS-Viewer bzw. der DFG-Viewer mit seinen Algorithmen
 die Idee komplett umsetzen kann. Es ist also ein Plan für die Zukunft.
 Es soll das XML-Element <mods:accessCondition> als Container für ein
 Metadatum dienen, das eine bestimmte Form hat.
 Ich schlage in Bezug auf die Form folgende Aussageform vor:
 info-URI	=	info-scheme ":" info-identifier [ fragment-marker
 fragment ]
 			Beispiel: info:ISIL/DE-
 B478#readingRoomOnly/maxConcurrentUse:2
 info-scheme	=	"info"
 info-identifier	=	namespace "/" identifier
 			Beispiel: ISIL / DE-B478
 namespace	=	scheme
 identifier	=	*(ALPHA / DIGIT / "-" )
 fragment-marker	= ("#" / "/fragment/")
 fragment	=	modus [ "/" cardinality ":" quantifier]
 quantifier	=	DIGIT *(DIGIT)
 controlled vocabulary	=	*(ALPHA / "-" )
 modus		=	controlled vocabulary {readingRoomOnly,
 workInPublicDomain}
 cardinality	=	controlled vocabulary {maxConcurrentUse}
 Diese Variablen werden gegen Individuenkonstanten in MODS ausgetauscht:
 1. "info" . als namespace component gemäß RFC 4452 [2]
 2. info-identifier . in diesem Fall ISIL-Identifier gemäß ISO 15511 [3]
 3. hash mark # bzw. number sign ("#") character . gemäß RFC 3986 zur
 Einleitung eines Fragment-Identifiers oder die Zeichenfolge "/fragment/".
 Besser wäre das "#"-Zeichen
 3. modus = kontrolliertes Vokabular
 4. cardinality = kontrolliertes Vokabular
 5. quantifier = positive Ganzzahl bzw. Integer (Datentyp)
 Begründung:
 ===========
 Rz1 . Nach dem § 52b UrhG ist der Kreis der Privilegierten in Deutschland
 beschränkt auf öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen und Archive. 
 Das
  Privileg steht im Zusammenhang mit dem Zugriff
auf digitale
 Vervielfältigungsstücke. Der Zugriff bezieht sich auf einen Zugriffsstartpunkt.
 Dieser Zugriffsstartpunkt wird bestimmt mit dem Zugriff "in den Räumen der
 jeweiligen Einrichtung". Es müssen laut Gesetz dafür eigens eingerichtete
 elektronische Leseplätze bereitstehen. Der erlaubte Raum ist derjenige, in
 dem sich zeitgleich die veröffentlichten Werke aus dem Bestand befinden.
 Dieser Raum ist die Behausung der Körperschaft inklusive der Netzwerke
 und Bestände.
 Rz 2 . Ein "Leseplatz" ist nicht näher im Gesetz bestimmt. Die
"Einrichtung"
 des elektronischen Leseplatzes ist ebenso nicht näher bestimmt. [4] Der
 Zugriffsstartpunkt ist zumindest eine funktionelle Verbindung von 
 erlaubtem
  Raum und Leseplatz. Sofern die Freiheit der
technischen Umsetzung
 besteht, kann der Begriff "Lesesaal" als Konzept für körperliche und virtuelle
 Räume in diesem Kontext eingeführt werden. Man kann beide Räume unter
 einem Rechtsraum subsumieren. Dieser Rechtsraum wird vom Hausrecht der
 Bibliothek erfüllt. (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB)
 Rz 3 . Ich nenne einen neuen Begriff: der Zugriffspfad. Dieser besteht aus
 einem Leseplatz mit IP-Netzwerkanschluß und einem Gateway des
 erlaubten Raumes für den Zugriff auf das elektronisch zugängliche Werk. Das
 elektronische Werk kann sehrwohl außerhalb des erlaubten Raumes
 gespeichert sein. Das IP-Gateway des erlaubten Raumes ist in diesem
 Dokument die Grenze zum nicht erlaubten Raum. Interne IP-Gateways
 können vernachlässigt werden.
 Rz 4 . Mit dem ISIL-Code ist eindeutig benannt, welcher erlaubter Raum
 gemeint ist. Mit der Identifizierung der Einrichtung wird auch die
 Identifierung einer sog. "Authorization policy" nach RFC 4810 [5] S. 8
 vorbereitet. Es ist damit auch ausgesagt, dass "veröffentlichte Werke aus
 dem Bestand" sich ebenda örtlich befinden. Damit ist auch ein Innen- und
 Außenliegen des Zugriffsstartpunktes in Bezug auf das elektronische
 Netzwerk definierbar. Mit dem International Standard Identifier for Libraries
 and Related Organizations (ISIL) kann nicht nur die Bibliothek, sondern auch
 ihr IP-Gateway zum Internet oder zu irgendein Extranet bezeugt werden.
 Dieses Gateway muß die Bibliothek aus schuldrechtlichen Gründen
 kontrollieren und hält dieses zur Nutzung bereit.[6] Dieses gilt auch bei 
 einer
  Mehrzahl von Gateways.
 Rz 5 . Das kontrollierte Vokabluar zu "modus" soll sparsam die
 urheberechtsgesetzlichen Stati der Werke ausdrücken: Die Begriffe
 "workInPublicDomain" für gemeinfrei und "readingRoomOnly" für das
 Verfahren nach § 52b UrhG sind ausreichend.
 Rz 6 . Das kontrollierte Vokabluar zu "cardinality" soll in diesem Beispiel
 sparsam den urheberechtsgesetzlichen Freiheitsgrad der gleichzeitigen
 Nutzung unter der Kontrolle einer Bestandsakzessorietät bemessen. Der
 Begriff "maxConcurrentUse" kann dies übernehmen. Die Variable
 "quantifier" beziffert das Stückmaß. Es steht dahin, wie die Algorithmen
 diese Maximalgrenze kontrollieren. Im Gesetz wird diese Grenze als
 "grundsätzlich" bezeichnet, so dass in Spitzenzeiten ausnahmsweise diese
 Grenze auch überschritten werden kann.
 Muster:
 =======
 <mods:accesCondition>
       info:ISIL/DE-B478#workInPublicDomain
 </accessCondition>
 <mods:accesCondition>
       info:ISIL/DE-B478#readingRoomOnly/maxConcurrentUse:2
 </accessCondition>
 Besondere Schlagwörter:
 On-the-Spot-Consultation; Fragment Identifier; öffentliche
 Zugänglichmachung; public availability; Bestandsakzessorietät
 Umsetzung in Goobi.production
 ===========================
 Siehe im Wiki der Goobi-Community:
 
http://wiki.goobi.org/index.php/Metadateneditor_%28%C3%9Cberblick%29
 #Beschreibung_mit_Stand_M.C3.A4rz_2014
 =====================
 [1] 
http://dejure.org/gesetze/UrhG/52b.html
 [2] 
http://www.ietf.org/rfc/rfc4452.txt
 [3] 
http://biblstandard.dk/isil/
 [4] Man denkt intuitiv an bibliothekseigene Leseplatzgeräte wie Computer
 oder Terminals. Das muss m.E. aber nicht sein. Beachte: BGH · Beschluss 
 vom
  20. September 2012 · Az. I ZR 69/11
(Elektronische Leseplätze) ): Das
 Verfahren wurde ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union
 wurden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. . Es soll zudem eine
 sukzessive Schrankennutzung im wissenschaftlichen Bereich nach § 53 UrhG
 verhindert werden. . 
https://openjur.de/u/611961.html
 [5] Request for Comments: 4810. Long-Term Archive Service Requirements
 
https://tools.ietf.org/html/rfc4810
 [6] Telemediengesetz § 2 . 
http://dejure.org/gesetze/TMG/2.html
 Mit freundlichen Grüßen,
 Martin Wünsch, M.A. (LIS)
 Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung
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